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Wohn- und Heizkostenzuschuss des Bundes
Den Zuschuss über EUR 400,00 pro Haushalt können Sie ab sofort online beantragen. Personen ohne Internet-Zugang können sich gerne ans Bürgerservice im Rathaus wenden. Anspruchsberechtigt sind alle Haushalte mit einem jährlichen Nettohaushaltseinkommen von EUR 30.734,00.
Antragstellung, Auszahlung, Voraussetzungen
Ab wann kann der Wohn- und Heizkostenzuschuss beantragt werden?
Die Antragstellung ist von 7.8.2023 bis 31.10.2023 möglich.
Wie hoch ist der Wohn- und Heizkostenzuschuss?
Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig EUR 400,00 pro Haushalt.
Was sind die Voraussetzungen, um den Wohn- und Heizkostenzuschuss zu bekommen?
Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und Ihren Hauptwohnsitz seit 1. Jänner 2023 in der Steiermark haben. Weiters darf das Jahresnettoeinkommen* aller im Haushalt lebenden Personen zusammen nicht mehr als EUR 30.734,00 betragen.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Antragstellung erfolgt mittels >> Online-Formular.
Personen ohne Internetzugang können sich an das Bürgerservice im Rathaus wenden. Die Gemeinden sind hier nur Servicestellen und unterstützen im Bedarfsfall bei der Abwicklung des Antrages.
Sollten Sie den Antrag im Rathaus stellen, bitten wir Sie einen Lichtbildausweis mitzunehmen.
Wie erfolgt die Auszahlung?
Der Zuschuss wird auf das angegebene Konto überwiesen. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
Wie wird der Wohn- und Heizkostenzuschuss abgewickelt?
Der Wohn- und Heizkostenzuschuss wird in zwei Phasen abgewickelt. In der ersten Phase erhielten die Bezieher:innen der Wohn- und Sozialunterstützung und des Heizkostenzuschusses des Landes ohne Antrag den Wohn- und Heizkostenzuschuss. In der zweiten Phase können alle weiteren Personen einen Antrag stellen.
Alle Personen, die in der ersten Phase den Wohn- und Heizkostenzuschuss erhalten haben, können diesen NICHT noch einmal beantragen!
Nicht antrags- bzw. förderungsfähig sind Bewohner:innen von stationären Pflegeeinrichtungen, vollstationären Behinderteneinrichtungen oder vollstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Gefängnisinsass:innen, Obdachlose, Personen in Gewaltschutzeinrichtungen sowie Bezieher:innen der Grundversorgung (Asylwerber:innen)
* Als Einkommen zählt:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn oder Gehalt), Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG.
Ebenso zum Jahresnettoeinkommen sind das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Weiterbildungsgeld, das Übergangsgeld nach Altersteilzeit, das Übergangsgeld, die Überbrückungshilfe, der Pensionsvorschuss, das Altersteilzeitgeld, das Bildungsteilzeitgeld, das Umschulungsgeld, die Teilpension (erweiterte Altersteilzeit), die Gründungsbeihilfe, die Beihilfe zu den Kursnebenkosten, die Kombilohnbeihilfe, Fachkräftestipendium, die allgemeine Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld zu zählen.
Bei Rückfragen zum Wohn- und Heizkostenzuschuss wenden Sie sich bitte an die gebührenfreie Hotline 0800 / 800 262 oder per E-Mail an heizkostenzuschuss@stmk.gv.at.