Anlaufstelle in vielen Lebenslagen

Bürgerservice im Rathaus

Von der Geburt bis zum Sterbefall: Das Team des Bürgerservices der Stadtgemeinde Frohnleiten – darunter z.B. Meldeamt und Standesamt – bietet ein breites Spektrum an Dienstleistungen, damit Sie Ihren Behördengang so einfach und unbürokratisch wie möglich erledigen können.

Öffnungszeiten

Montag: 07:00 – 12:00 Uhr
Dienstag: 07:00 – 14:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 – 12:00 und 14:00 – 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr

Eheschließung & Eingetragene Partnerschaft

Bevor Sie sich das Ja-Wort geben können, muss in einem Ermittlungsverfahren geprüft werden, ob Sie die Ehe oder Verpartnerung rechtswirksam schließen dürfen. Dieses Verfahren nennt sich „Ermittlung der Ehefähigkeit“ bzw. „Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu können“. Dieses Ermittlungsverfahren ist bei jedem Standesamt im Bundesgebiet möglich, unabhängig vom Wohnort.

Ebenso müssen, bevor eine Eheschließung oder Eingetragene Partnerschaft stattfinden kann, die benötigten Dokumente im Standesamt des Trauungsortes eingesehen werden. Welche Dokumente Sie benötigen, erfahren Sie bei einem Gesprächstermin mit einer unserer Standesbeamtinnen.

 

Voraussetzungen, Unterlagen, Kosten

Detaillierte Informationen zu Voraussetzungen, Fristen, erforderlichen Unterlagen, Kosten und Rechtsgrundlagen erfahren Sie bei uns im Standesamt oder auch unter oesterreich.gv.at.

Elektronischer Amtsweg

Einzelne Anträge können Sie auch auf elektronischem Weg bei der Stadtgemeinde Frohnleiten einbringen.

Klicken Sie dafür auf den roten Button.

 

Elektronischer Amtsweg
e-Zustellung von behördlichen Schreiben

Die elektronische Zustellung von Dokumenten ist ein wesentlicher Bestandteil einer modernen, serviceorientierten Verwaltung. Deshalb bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Briefsendungen der Gemeinde per E-Mail oder über ein zentrales elektronisches Postfach zu erhalten.

Dieses kostenlose Service hilft Geld zu sparen und entlastet die Umwelt. Gerne laden wir Sie ein, diesen Dienst in Anspruch zu nehmen. Wenden Sie sich hierfür an gemeinde@frohnleiten.com.

Förderungen

Alle Förderungen für Privatpersonen und für Betriebe finden Sie hier im Downloadcenter.

Fundamt

Ich habe etwas gefunden

Abgabepflicht
Wenn Sie etwas gefunden haben, das mehr als 10 Euro wert oder offensichtlich wichtig für den Eigentümer ist (z.B. Kreditkarte, Schlüssel), sind Sie als Finder zur Rückgabe an den Verlustträger bzw. zur Abgabe bei der zuständigen Behörde verpflichtet.

Abgabestellen
Die zuständige Behörde ist in den meisten Fällen die Gemeinde, in der Sie den Gegenstand gefunden haben.
Bedenkliche Funde wie Schusswaffen, verbotene Waffen, Schieß- und Sprengmittel sowie Kriegsmaterial müssen zur Polizei gebracht bzw. dort gemeldet werden!

Ablauf
Bitte geben Sie den Fundgegenstand immer persönlich bei der Information im Rathaus ab. Dort wird eine sogenannte Fundanzeige erstellt.

Der abgegebene Fundgegenstand wird bei der Information aufbewahrt.

Sollte der Fundgegenstand innerhalb eines Jahres nicht abgeholt werden, wird der Finder verständigt und bekommt den Fundgegenstand ausgehändigt.

Ich habe etwas verloren

Um verlorene oder vergessene Gegenstände wieder finden zu können, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Wenn Sie nicht fündig werden, besteht in beiden Fällen die Möglichkeit, im Rathaus eine Verlustmeldung zu hinterlegen. So können Sie umgehend verständigt werden, wenn Ihr Eigentum zu einem späteren Zeitpunkt bei der Fundbehörde abgegeben wird.
  • Auskünfte über gefundene Gegenstände erteilt die Gemeinde, in deren Verwaltungsbereich der Gegenstand (vermutlich) gefunden wurde.
  • Für die Ausstellung einer polizeilichen Verlustanzeige (Dokumentenersatz, z.B. Führerschein) kontaktieren Sie bitte die nächstgelegene Polizeidienststelle.

 

Ablauf

Das Bekanntgeben des Verlusts eines Gegenstandes muss immer persönlich bei der Information im Rathaus erfolgen. Daraufhin wird eine Verlustanzeige erstellt.

Im Zuge der Erstellung einer Verlustanzeige ist eine Bundesgebühr von € 2,10 in bar zu entrichten.

Bei Verlust oder Fund

Wenden Sie sich bitte an

Team Filter Dienstort

Claudia Rachoinig

Bürgerservice & Soziales

Information,
Telefonvermittlung,
Fundamt

EG, Zimmer 1.0

+43 3126 50 43 100 E-Mail

Geburt

Wenn Ihr Baby kommt

Frohnleiten freut sich mit Ihnen über einen großen Moment – die Geburt Ihres Babys. Rund um die Geburt sind einige Behördengänge zu erledigen. Hier finden Sie die wichtigsten Infos:

Geburtsurkunde
Sofern sich der Geburtsort in Österreich befindet, kann eine Geburtsurkunde bzw. eine internationale Geburtsurkunde (in mehreren Sprachen) bei jedem Standesamt in Österreich beantragt bzw. ausgestellt werden.

Kosten
Anlässlich der Geburt eines Kindes ist die Geburtsurkunde gebührenfrei (innerhalb von zwei Jahren). Die Ausstellung zu einem späteren Zeitpunkt kostet € 9,30.

Weitere Schritte
Die Ersterfassung des Neugeborenen hat ausschließlich am Geburtsort zu erfolgen. Dies wird zumeist direkt im Krankenhaus (Standesbeamter/Standesbeamtin kommt ins Krankenhaus) bzw. am Standesamt des Geburtsortes durchgeführt. Hierauf kann die Ausstellung von Geburtsurkunden, Vaterschaftsanerkennung, Obsorgeerklärung, Staatsbürgschaftsnachweis und Meldezettel an jedem Standesamt in Österreich vorgenommen werden. Die erstmalige Ausstellung von Urkunden anlässlich der Geburt ist innerhalb der ersten beiden Lebensjahre kostenlos.

Für Kinder, die nicht in einer aufrechten Ehe geboren wurden, besteht außerdem die Möglichkeit, im Standesamt die Vaterschaft anzuerkennen, den Familiennamen zu bestimmen und/oder die gemeinsame Obsorge zu vereinbaren.

Detaillierte Informationen erfahren Sie bei uns im Standesamt oder auch unter oesterreich.gv.at.

 

Haben Sie Fragen?

Kontakt

Team Filter Dienstort

Renate Plienegger

Bürgerservice & Soziales

Standesamt, Meldeamt,
Reisepass, Wahlen,
Strafregisterbescheinigungen,
Friedhofsverwaltung Röthelstein

EG, Zimmer 1.8

+43 3126 50 43 180 E-Mail

Lebensbestätigung

Österreicherinnen und Österreicher, die Pensionen aus dem Ausland beziehen, müssen meist einmal pro Jahr eine Lebensbestätigung beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einbringen. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Frohnleiten haben, erhalten Sie die Lebensbestätigung im Bürgerservice der Stadtgemeinde Frohnleiten.

Für die Ausstellung einer Lebensbestätigung müssen Sie persönlich anwesend sein.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

  • Formular Ihres Pensionsversicherungsträgers
  • einen amtlichen Lichtbildausweis

Haben Sie Fragen?

Wenden Sie sich bitte an:

Team Filter Dienstort

Renate Plienegger

Bürgerservice & Soziales

Standesamt, Meldeamt,
Reisepass, Wahlen,
Strafregisterbescheinigungen,
Friedhofsverwaltung Röthelstein

EG, Zimmer 1.8

+43 3126 50 43 180 E-Mail

Obsorge

Gemeinsame Obsorge
Eine gemeinsame Obsorgeerklärung kann an jedem Standesamt in Österreich vorgenommen werden,

  • wenn die Eltern des Kindes nicht verheiratet sind
  • wenn keine gerichtliche Entscheidung vorliegt

Kosten
Gemeinsame Obsorgeerklärung: € 17,50
Bei Neugeburten innerhalb der ersten beiden Lebensjahre kostenlos.

Weiterführende Information
Informationsblätter zum Thema Obsorge liegen beim Standesamt Frohnleiten auf. Detaillierte Informationen erfahren Sie bei uns im Standesamt oder auch unter oesterreich.gv.at.

Haben Sie Fragen?

Kontakt

Team Filter Dienstort

Renate Plienegger

Bürgerservice & Soziales

Standesamt, Meldeamt,
Reisepass, Wahlen,
Strafregisterbescheinigungen,
Friedhofsverwaltung Röthelstein

EG, Zimmer 1.8

+43 3126 50 43 180 E-Mail

Reisepass & Personalausweis

Die Zuständigkeit für Reisepassanträge liegt grundsätzlich bei den Bezirkshauptmannschaften oder den Magistraten. Einige Gemeinden in der Steiermark nehmen jedoch auch Reisepassanträge entgegen und leiten sie an die entsprechenden Behörden weiter.

Auch in Frohnleiten bieten wir Ihnen diesen Service an.

Es ist ratsam, die Gültigkeit von Reisepässen rechtzeitig zu überprüfen und bei Bedarf rechtzeitig vor dem Sommer einen Antrag zu stellen. Reisepässe oder Personalausweise müssen persönlich im Rathaus beantragt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei unserem Bürgerservice oder auf oesterreich.gv.at.

 

Sprengelfremder Schulbesuch

Wenn ein Kind mit Hauptwohnsitz Frohnleiten eine öffentliche Schule außerhalb des Frohnleitner Schulsprengels besuchen möchte, muss ein begründetes Ansuchen bei der Gemeinde eingebracht werden. Laut § 23 Abs. 2 des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes (StPEG) 2004 i.d.g.F. ist ein Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch fristgerecht bis zum 28./29. Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen.

Sie wohnen in einer Umlandgemeinde

Ihr Kind möchte die Pflichtschule in Frohnleiten besuchen:

 

  • Teilen Sie zuerst der Schule in Ihrer Gemeinde mit, dass Ihr Kind in Frohnleiten die Schule besuchen möchte.
  • Setzen Sie sich danach mit der Direktion der Schule in Frohnleiten in Verbindung.
  • Dann nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Gemeinde auf, welche die Zustimmung dazu geben muss.
  • Wenn alle dem Ansuchen zugestimmt haben, erhalten Sie einen positiven Bescheid über den sprengelfremden Schulbesuch übermittelt.

Sie wohnen in Frohnleiten

Ihr Kind möchte die Pflichtschule in einer der Umgebungsgemeinden besuchen:

 

  • Richten Sie Ihr Ansuchen mit Begründung an die Stadtgemeinde Frohnleiten.
  • Die Stadtgemeinde Frohnleiten entscheidet daraufhin, ob sie dem sprengelfremden Schulbesuch zustimmt (an die andere Gemeinde muss ein Gastschulbeitrag entrichtet werden).
  • Bei Zustimmung wird das Ansuchen an die Bildungsdirektion Steiermark und die jeweilige Schule weiter. Wenn die Bildungsdirektion und die Schule zustimmen, erhalten Sie einen positiven Bescheid über den sprengelfremden Schulbesuch übermittelt.

 

Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch

Kontakt Mittelschule Frohnleiten

Schulweg 3, 8130 Frohnleiten
Dir. Sandra Selmeister, BEd
Tel: +43 (0)3126 24 62
E-Mail: direktion@ms-frohnleiten.at
Webseite der Mittelschule Frohnleiten

Kontakt Volksschule Frohnleiten

Schulweg 1, 8130 Frohnleiten
Dir. Carmen Hödl
Tel: +43 (0)3126 24 44
E-Mail: volksschule@frohnleiten.at
Webseite der Volksschule Frohnleiten

Team Filter Dienstort

Iris Gölles-Königshofer

Bürgerservice & Soziales

Schulen,
Kinderbildungs- & betreuungseinrichtungen,
Standesamt

EG, Zimmer 1.9

+43 3126 50 43 191 E-Mail

Staatsbürgerschaft

Sofern ein österreichischer Staatsbürger/eine österreichische Staatsbürgerin einen Wohnsitz im Inland hat, kann der Staatsbürgerschaftsnachweis bei jedem Standesamt in Österreich beantragt bzw. ausgestellt werden.

Kosten:
Staatsbürgerschaftsnachweis: € 48,90
Die erstmalige Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises anlässlich der Geburt ist innerhalb der ersten beiden Lebensjahre kostenlos.

Detaillierte Informationen finden Sie unter oesterreich.gv.at

 

Bei Fragen zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft wenden Sie sich bitte direkt an:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 3 / Staatsbürgerschaft
Paulustorgasse 4 | 8010 Graz

Steuern, Abgaben und Gebühren
  • Bei Fragen zu den Themen Müllabfuhrgebühr, Grundsteuer, Wasserverbrauchsgebühr, Kanalbenützungsgebühr wenden Sie sich bitte an Frau Sabine Hammernik-Kröger, Tel: +43 (0)3126 50 43 150, E-Mail: sabine.hammernik@frohnleiten.com.
  • Bei Fragen zu den Themen Tourismusinteressentenbeitrag und Nächtigungsabgabe wenden Sie sich bitte an Frau Roswitha Smode, Tel: +43 (0)3126 50 43 160, E-Mail: roswitha.smode@frohnleiten.com.
  • Für alle weiteren Anliegen ist das Team der Finanzdirektion unter finanzen@frohnleiten.com für Sie erreichbar.

Wenden Sie sich bitte an:

Haben Sie Fragen?

Team Filter Dienstort

Roswitha Smode

Finanzdirektion

Zahlungsverkehr, Steuern, Beiträge und Gebühren

EG, Zimmer 1.60

+43 3126 50 43 160 E-Mail

Strafregisterbescheinigung

Für viele Tätigkeiten und Berufe ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich. Diese gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält. Sie kann nur der betreffenden Person auf ihren Antrag hin ausgestellt werden. Die Bescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.

Die Strafregisterbescheinigung kann in jedem Gemeindeamt beantragt werden. Dies ist unabhängig vom Wohnort.

Detaillierte Informationen erfahren Sie bei uns im Bürgerservice Frohnleiten oder auch unter oesterreich.gv.at.

Haben Sie Fragen?

Wenden Sie sich bitte an:

Team Filter Dienstort

Renate Plienegger

Bürgerservice & Soziales

Standesamt, Meldeamt,
Reisepass, Wahlen,
Strafregisterbescheinigungen,
Friedhofsverwaltung Röthelstein

EG, Zimmer 1.8

+43 3126 50 43 180 E-Mail

Todesfall

Wenn ein Angehöriger verstirbt

In schweren Stunden braucht es Menschen, die respektvoll und rasch Unterstützung geben, auch was behördliche Wege betrifft. Denn: Bei einem Todesfall müssen bestimmte Maßnahmen innerhalb eines gewissen Zeitraumes und in der richtigen Reihenfolge getroffen werden.

Ein Todesfall muss dem Standesamt des Sterbeortes am folgenden Werktag angezeigt werden. In der Regel wird dieser Behördengang von dem von Ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Hierauf kann die Sterbeurkunde oder internationale Sterbeurkunde (in mehreren Sprachen) an jedem Standesamt in Österreich beantragt bzw. ausgestellt werden.

Detaillierte Informationen erfahren Sie bei uns im Standesamt oder auch unter oesterreich.gv.at.

Bestattung Graz GmbH / Filiale FrohnleitenBestattung Wolf / Filiale Frohnleiten
Vaterschafts-Anerkennung

Eine Vaterschaftsanerkennung kann in jedem Standesamt in Österreich kostenlos vorgenommen werden, unabhängig vom Alter des Kindes.

Ist der Vater Österreicher und die Mutter ausländische Staatsbürgerin, sollte die Vaterschaftsanerkennung innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes erfolgen.

Wenn die Eltern eines Kindes nicht verheiratet sind oder der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist, kann der leibliche Vater durch eine persönliche Erklärung die Vaterschaft anerkennen.

Detaillierte Informationen erfahren Sie bei uns im Standesamt oder auch unter oesterreich.gv.at.

Haben Sie Fragen?

Kontakt

Team Filter Dienstort

Renate Plienegger

Bürgerservice & Soziales

Standesamt, Meldeamt,
Reisepass, Wahlen,
Strafregisterbescheinigungen,
Friedhofsverwaltung Röthelstein

EG, Zimmer 1.8

+43 3126 50 43 180 E-Mail

Volksbegehren

Ein Volksbegehren ist der Antrag von Bürger:innen auf ein Gesetzgebungsverfahren im Nationalrat.

Es verläuft in zwei Schritten:
Als ersten Schritt müssen mindestens 0,1 Prozent der österreichischen Wahlberechtigten eine Un­ter­stüt­zungs­er­klä­rung für ein Volksbegehren abgeben, damit es zu Stande kommt. Danach müssen mindestens 100.000 Stimmberechtigte oder ein Sechstel der Wahlberechtigten von mindestens drei Bundesländern das Volks­be­geh­ren un­ter­schrei­ben, damit es im Nationalrat behandelt wird.


Un­ter­stüt­zungs​er­klä­rung ab­ge­ben
Personen, die in Österreich wahlberechtigt sind, können Volksbegehren unterstützen. Dies ist online mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte oder persönlich in jedem Gemeindeamt möglich.

Aktuelle Volksbegehren
Wohnsitz-Anmeldung

Personen, die in Österreich leben, müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von drei Tagen nach Übernahme der Unterkunft (Unterkunftnahme) beim zuständigen Meldeamt anmelden.

Für die Anmeldung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Detaillierte Informationen zu erfahren Sie bei uns im Bürgerservice oder auch unter oesterreich.gv.at

 

Wohnungsleerstandsabgabe

Die Wohnungsleerstandsabgabe betrifft Wohnungen, die laut dem Zentralen Melderegister für mehr als 26 Wochen pro Jahr weder als Hauptwohnsitz noch als sonstiger Wohnsitz gemeldet sind. Abgabepflichtig sind Eigentümer:innen oder im Falle eines Baurechts Baurechtsberechtigte einer Wohnung.

Zahlung der Wohnungsleerstandsabgabe: So geht’s

Die Wohnungsleerstandsabgabe richtet sich nach der Nutzfläche der jeweiligen Wohnung und beträgt € 10,00 pro Quadratmeter.

Es liegt in der Verantwortung der Abgabepflichtigen, die Abgabe eigenständig zu ermitteln und den errechneten Betrag für jedes Kalenderjahr, die Nutzfläche der Wohnung sowie die Kalenderwochen ohne Wohnsitz bis zum 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde (Stadtgemeinde Frohnleiten) bekanntzugeben. Die Abgabe sollte innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der selbst ermittelten Summe entrichtet werden.

In­ter­vall

Jährliche Abgabe

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen Frau Mag. Hildegard Hammer unter der Telefonnummer
03126 50 43-194 gerne zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen

Stei­er­mär­ki­sches Zweit­wohn­sitz- und Woh­nungs­leer­stands­ab­ga­be­ge­setz – StZ­WAG

 

Zweitwohnsitzabgabe

Die Zweitwohnsitzabgabe betrifft Wohnsitze, die nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden, und stellt eine Abgabe darauf dar. Personen, die Eigentum an einer Wohnung besitzen oder im Falle eines Baurechts als Berechtigte gelten, sind abgabepflichtig.

Wenn eine Wohnung unbefristet oder für mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder anderweitig genutzt wird, sind während dieser Zeit die Nutzer:innen  (wie Mieter:innen oder Pächter:innen) für die Abgabe verantwortlich.

Die Zweitwohnsitzabgabe entsteht zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres und ist eigenverantwortlich von den Abgabenpflichtigen zu berechnen.

Zahlung der Zweitwohnsitzabgabe: So geht’s

Die Zweitwohnsitzabgabe richtet sich nach der Nutzfläche der jeweiligen Wohnung und beträgt € 10,00 pro Quadratmeter. Als Beispiel beläuft sich die Abgabe für eine Wohnung mit 100 Quadratmetern auf € 1.000,00 pro Kalenderjahr.

Um festzustellen, wie groß die Nutzfläche ist, die für die Berechnung der Zweitwohnsitzabgabe relevant ist, sollten die Dokumente der Baugenehmigung und, falls verfügbar, die Informationen aus dem Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz, Anlage E.1, genutzt werden. Diese Unterlagen helfen dabei, die Fläche zu bestimmen, die für die Abgabe auf Zweitwohnsitze wichtig ist.

Es liegt in der Verantwortung der Abgabepflichtigen, die Abgabe eigenständig zu ermitteln und den errechneten Betrag sowie die Wohnfläche für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres der zuständigen Abgabenbehörde (Stadtgemeinde Frohnleiten) bekannt zu geben. Die Abgabe sollte innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der selbst ermittelten Summe entrichtet werden.

In­ter­vall

Jährliche Abgabe

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen Frau Mag. Hildegard Hammer unter der Telefonnummer
03126 50 43-194 gerne zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen

Stei­er­mär­ki­sches Zweit­wohn­sitz- und Woh­nungs­leer­stands­ab­ga­be­ge­setz – StZ­WAG